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  • 23.11.2009 | Ersatzlieferung und Nachbesserung

    Nacherfüllung beim Autokauf - welche Rechte und Pflichten hat Ihr Kunde?

    Nachdem die Beweislastumkehr rechtlich abgearbeitet ist, konzentriert sich das juristische Geschehen im Autokauf derzeit auf das zweite „Megathema“ des Kaufrechts: Die Nacherfüllung oder, aus Händlerperspektive, das Recht zur zweiten Andienung. Hier geht es in der Rechtsprechung momentan Schlag auf Schlag.  

    Antworten auf zehn wichtige Praxisfragen

    Wir beantworten im Folgenden zehn wichtige Praxisfragen zum Thema Nacherfüllung.  

     

    1. Wo ist der Ort der Nacherfüllung?

    Noch immer hat der Bundesgerichtshof (BGH) keine klare Antwort auf die Frage gegeben, an welchem Ort der Verkäufer eines mangelhaften Fahrzeugs nachzuerfüllen hat (Ersatzlieferung oder Nachbesserung). Für die Variante Nachbesserung hat der BGH im Fall einer Yacht entschieden, dass mangels anderweitiger Absprache dort Hand anzulegen ist, wo sich die mangelhafte Sache befindet.  

     

    Ob diese These vom „Belegenheitsort“ auch für die Nacherfüllung beim Kfz-Kauf gilt, wird von Wolfgang Ball, dem Vorsitzenden des für das Autokaufrecht zuständigen BGH-Senats, zu Recht angezweifelt (Deutsches Autorecht 2009, Seite 497): Gute Gründe gebe es, auf den ursprünglichen Erfüllungsort und damit auf den Firmensitz des Verkäufers abzustellen.