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  • 28.03.2011 | Einschränkung bei der Freigrenze

    Steuerbegünstigte Gehaltsextras richtig gestalten und nicht in die 44-Euro-Falle tappen!

    Steuerbegünstigte Gehaltsextras sind sehr beliebt. Die Benzingutschein-Urteile des Bundesfinanzhofs werden ein Übriges tun. Die „Lohnsteuer-Richtlinien 2011“ (LStR 2011 ) schränken aber die Anwendung der 44-Euro-Freigrenze für steuer- und sozialversicherungsfreie Sachbezüge ein. Das hat zur Folge, dass die 44-Euro-Falle schneller zuschnappen kann.  

    Neue Bewertungsregelungen ab 2011

    Sachbezüge, die mit dem ortsüblichen Endpreis am Abgabeort bewertet werden (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz [EStG]), sind bis zu einer Freigrenze von 44-Euro monatlich steuerlich nicht als Arbeitslohn zu erfassen. Wird der Wert überschritten, liegt in vollem Umfang steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.  

     

    Für die Berechnung ist auf den einzelnen Kalendermonat abzustellen. Die Freigrenze darf also nicht auf einen Jahresbetrag hochgerechnet werden. Mehrere Sachbezüge, die dem Mitarbeiter im jeweiligen Arbeitsverhältnis während eines Monats zufließen, sind zusammenzurechnen. Dabei sind nun auch die Sachbezüge einzubeziehen, bei denen der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach den individuellen Merkmalen des Mitarbeiters einbehält (R 8.1 Absatz 3 LStR 2011).  

     

    Wichtig: Nicht in die 44-Euro-Grenze einzubeziehen sind geldwerte Vorteile, die unter die besonderen Bewertungsregelungen fallen. Auch pauschal besteuerte Sachbezüge bleiben außer Betracht.  

    Gefahrenpotenzial bei mehreren Sachbezügen