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  • 30.03.2009 | Definition des Leistungsorts

    Bergen und Abschleppen von Unfallautos

    von Steuerberater Hans-Georg Janzen, Kanzlei Dr. von der Hardt & Partner, Münster

    Wann unterliegen Bergungs- und Abschleppleistungen bei ausländischen Fahrzeugen der deutschen Umsatzsteuer? Antwort: Noch gelten die komplizierten Regeln, die die Finanzverwaltungen der Länder vor kurzem in einem abgestimmten Schreiben veröffentlicht haben (Landesfinanzdirektion Thüringen, Verfügung vom 18.12.2008, Az: S 7117 A - 10 - A 3.11; Abruf-Nr. 090979). Ab 1. Januar 2010 wird dann der Leistungsort neu definiert. Wir stellen Ihnen beide Regeln vor.  

    Bergen im Vordergrund, Abschleppen im Hintergrund

    Die Finanzverwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass eine einheitliche Leistung vorliegt, bei der das Bergen im Vordergrund steht und das Abschleppen nur eine unselbstständige Nebenleistung ist.  

     

    Beispiel

    Der Lkw einer belgischen Spedition rutscht auf der Autobahn A 3 bei Köln wegen Glatteis von der Fahrbahn und kippt um. Ein Bergungsunternehmen aus Leverkusen birgt den Lkw mit einem Kran aus dem Graben und bringt ihn in eine Werkstatt in Köln.  

    Es handelt sich um eine einheitliche Bergungsleistung, bei der sich der Leistungsort nach dem Unternehmenssitz des Bergungsunternehmers bestimmt (§ 3a Absatz 1 Umsatzsteuergesetz [UStG]). Die Leistung wird somit in Leverkusen bewirkt und ist damit in Deutschland umsatzsteuerbar und -pflichtig. Der belgischen Spedition muss eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer erteilt werden.  

     

    Beachten Sie: Die belgische Spedition kann die deutsche Umsatzsteuer im Vorsteuervergütungsverfahren erstattet bekommen.