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  • 28.03.2011 | BMF nimmt zu Zweifelsfragen Stellung

    Der Abnehmer schuldet die Umsatzsteuer für die Lieferung werthaltiger Abfälle

    von Diplom-Finanzwirt Rüdiger Weimann, Dozent, Lehrbeauftragter und freier Gutachter in Umsatzsteuerfragen, Dortmund

    Seit dem 1. Januar 2011 darf der Lieferant werthaltiger Abfälle keine Umsatzsteuer mehr in Rechnung stellen, weil der Abnehmer sie schuldet (Verlagerung der Steuerschuldnerschaft, auch Reverse Charge-Verfahren genannt; sehen Sie dazu auch ASR Ausgabe 1/2011, Seite 11). Zwischenzeitlich hat das Bundesfinanzministerium (BMF) unter anderem zu den Fragen Stellung genommen, die wir in der Januar-Ausgabe 2011 als ungeklärt gekennzeichnet haben (Schreiben vom 4.2.2011, Az: IV D 3 - S 7279/10/10006; Abruf-Nr. 110544). Für den Kfz-Handel relevant sind folgende Aussagen:  

    Behandlung sogenannter Verbundstoffe

    Zur Verlagerung der Steuerschuldnerschaft kommt es auch bei nicht sortenreiner Lieferung der in Anlage 3 zum Umsatzsteuergesetz (UStG) bezeichneten Gegenstände. Dabei gilt:  

     

    • Bei Mischungen oder Warenzusammensetzungen sind die Bestandteile grundsätzlich getrennt zu beurteilen.

     

    • Ist eine getrennte Beurteilung nicht möglich ist, sollen die Gegenstände nach dem Stoff oder Bestandteil zu beurteilen sein, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht. Die neue Vorschrift ist in diesem Fall nur dann anzuwenden, wenn der Stoff oder der Bestandteil, der den Gegenständen ihren wesentlichen Charakter verleiht, in der Anlage 3 zum UStG bezeichnet ist.

     

    Beachten Sie: Dies gilt aber nicht für die Gegenstände, für die es ausdrücklich eine eigene Zolltarifposition gibt. Diese sind auch dann in die eigene Zolltarifposition einzureihen, wenn sie unbrauchbar geworden, aber noch als solche erkennbar sind.  

    Beispiel