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  • 01.04.2002 · Fachbeitrag · Bilanz

    Rückstellung für Abriss am Ende des Pachtvertrags

    | Wer auf einem gepachteten unbebauten Grundstück bauliche Veränderungen vornimmt, muss diese baulichen Einrichtungen oder Bauten am Ende des Pachtvertrags entfernen und das Grundstück wieder im ursprünglichen Zustand zurückgeben. So stellt sich die zivilrechtliche Rechtslage (nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch) dar, wenn Pächter und Verpächter keine eigenen vertraglichen Regelungen getroffen haben. Für die daraus zu erwartenden Kosten dürfen Sie - so der Bundesfinanzhof in einer aktuellen Entscheidung - eine Gewinn mindernde Rückstellung bilden. Diese bemisst sich nach den voraussichtlichen „Rückbaukosten“. |