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  • 01.05.2006 | Bilanz

    Rückstellung bei Altersteilzeit im Blockmodell

    Bei der Altersteilzeit im Blockmodell ist eine Gewinn mindernde Rückstellung wegen ungewisser Verbindlichkeiten zu bilden. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Ab Beginn der Altersteilzeit, also von Beginn der Beschäftigungsphase an, ist die Rückstellung zeitanteilig aufzubauen. Sie ist mit 50 Prozent des Grundgehalts anzusetzen, die der Arbeitgeber in der Freistellungsphase voraussichtlich zahlen muss zuzüglich der Aufstockungsbeträge nach § 3 Absatz 1 Nummer 1aund 1b Altersteilzeitgesetz. Die Aufstockungsbeträge sind nicht mit künftig eventuell möglichen Rückerstattungen durch die Bundesagentur für Arbeit zu verrechnen, so die Richter ausdrücklich. Die Finanzverwaltung versagte dagegen bislang die Bildung einer Rückstellung für die Aufstockungsbeträge in der Beschäftigungsphase.  

    Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung bestätigen die BFH-Richter das positive Urteil des Finanzgerichts Hessen in der Vorinstanz, über das wir in der August-Ausgabe (Seite 12 bis 14) berichtet haben.  

    Unser Service: Sie finden den Beitrag auf Ihrer Archiv-CD-ROM, die der März-Ausgabe beigelegen hat. Dort finden Sie auch Berechnungsbeispiele für die Bildung einer Rückstellung für Altersteilzeit. (Urteil vom 30.11.2005, Az: I R 110/04) (Abruf-Nr. 060601)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 2 | ID 85738