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  • 29.10.2009 | Bilanz

    Kfz-Tower ist ein „Gebäude“ und keine Betriebsvorrichtung

    Ein aus zwei mehrstöckigen Stahlregalen mit dazwischen befindlichem Aufzug bestehender Kfz-Tower eines Autohauses ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ein Gebäude und keine Betriebsvorrichtung. Damit unterliegt der Tower der Grundsteuerpflicht und ist auch ertragsteuerlich als Gebäude abzuschreiben. Für den BFH war entscheidend, dass der Aufenthalt von Menschen in dem Glasturm nicht nur während der Betriebspausen oder in größeren zeitlichen Abständen zu Wartungsarbeiten möglich war, sondern integraler Teil des Betriebsablaufs ist. Die ein- oder auszulagernden Fahrzeuge müssen von Menschen in den Turm hinein- bzw. herausgefahren werden. Dazu müssen die Fahrer den Turm betreten. Dass sie sich dabei auf wechselnden Paletten befinden, ist unerheblich. Es steht der Einstufung als „Gebäude“ auch nicht entgegen, dass die für den Aufenthalt von Menschen geeignete Fläche in dem Turm nur etwa 20 Prozent der gesamten Grundfläche des Turms einnimmt, der als solcher ohnehin nur einen Raum bildet.  

    Beachten Sie: Näheres zur Abgrenzung einer Betriebsvorrichtung von einem Gebäude finden Sie in Ausgabe 7/2008, auf Seite 9 bis 12. (Urteil vom 9.7.2009, Az: II R 7/08)(Abruf-Nr. 093121)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 2 | ID 131152