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  • 01.12.2006 | BGH-Urteil zwingt zum Handeln

    Vorsicht bei der Formulierung der Haftungsbefreiungsklausel!

    Autohäuser, die im Mietwagengeschäft tätig sind, sollten ihre Haftungsbefreiungsklauseln prüfen. Anlass ist eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).  

    Worum geht es?

    Oft sind Mietwagen nicht oder nur mit hoher Selbstbeteiligung vollkaskoversichert. Der Mieter möchte aber so behandelt werden, als sei das Fahrzeug im üblichen Umfang auch gegen selbstverschuldete Unfälle geschützt. Also hat sich als Geschäftspraxis entwickelt, dass der Mieter einen Aufschlag auf den Mietpreis zahlt, woraus der Vermieter entsprechende Rückstellungen für Schäden bildet. In den Mietverträgen gibt es dazu die verschiedensten Klauseln, und die führen gelegentlich zum Streit. Einen solchen Fall hatte jetzt der BGH vorliegen. Die dort verwendete Klausel lautete wie folgt.  

     

    Haftungsbefreiungsklausel

    „Selbstbeteiligung: 650 DM, Haftungsreduzierung auf 650 DM.  

    Zu beachten: Der Mieter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für das Mietfahrzeug keine Vollkaskoversicherung besteht. Der Mieter haftet verschuldensunabhängig für den Fahrzeugschaden bis zur Höhe der og. Selbstbeteiligung. Die Begrenzung der Haftung auf den Betrag der Selbstbeteiligung bezieht sich nur auf den Schaden am Fahrzeug.“  

    Der konkrete Schadensfall

    Der Mieter betankte das Dieselfahrzeug mit Benzin, ein Motorschaden war die Folge. In der Vorinstanz war der Mieter nur zur Zahlung der Selbstbeteiligung verurteilt worden. Das hielt der Vermieter für falsch. Es sei doch klar, dass mit der Haftungsreduzierung nur in dem Umfang von der Haftung befreit werden solle, wie das auch bei einer tatsächlichen Vollkaskoversicherung wäre. Für einen Schaden durch falsche Betankung wäre die Vollkaskoversicherung aber gar nicht eingetreten. Also müsse der Mieter hier auch voll haften.  

     

    Beachten Sie: Für die Auslegung der Klausel kommt es nicht darauf an, was sich der Verwender dabei gedacht hat. Dem BGH-Urteil kann man entnehmen: Nur wenn sich an anderer Stelle im Vertrag noch ein Hinweis auf die Analogie der Haftungsbefreiung zur Vollkaskoversicherung findet, hat der Vermieter Recht. Fehlt ein einschränkender Hinweis, hat der Mieter Recht. Weil das im Urteilsfall noch aufzuklären war, hat der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen (Urteil vom 18.10.2006, Az: XII ZR 184/04; Abruf-Nr. 063436).  

    Diese Klausel sollten sie verwenden