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  • 04.03.2011 | BFH mit Paukenschlag

    Waren- und Benzingutscheine sind in der Regel steuerfreier Sachbezug

    Höchst erfreuliche Nachrichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer kommen vom Bundesfinanzhof (BFH): Warengutscheine (zum Beispiel Buch- oder Benzingutscheine) sind immer dann als Sachbezug zu werten, wenn der Arbeitnehmer den Gutschein nur gegen Ware (und nicht gegen Bargeld) einlösen kann. Dann bleibt der Sachbezug steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro im Monat nicht übersteigt.  

     

    Lernen Sie nachfolgend die Gutscheinvariationen kennen, über die der BFH entschieden hat und nutzen Sie die Gestaltungsmöglichkeiten, die Ihnen die neue Rechtsprechung bietet.  

    Die Grundaussagen des BFH

    Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Sie können also auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer keine konkreten Sachen oder konkreten Dienstleistungen erhält. Das ist der Fall, wenn ihm lediglich Gutscheine überlassen werden,  

    • die ihn zum Bezug einer von ihm selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und
    • die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind.

     

    Was unterscheidet Barlohn von einem Sachbezug?

    Ob Barlohn oder Sachbezug vorliegt, entscheidet sich danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsrechtlichen Vereinbarung beanspruchen kann - Geld oder eine Sache. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Es ist also unerheblich, ob Warengutscheine bei einem Dritten oder beim Arbeitgeber selbst eingelöst werden.