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  • 29.01.2010 | BFH entscheidet erneut positiv

    Verpachtung eines Kfz-Betriebs trotz Verkauf des Inventars keine Betriebsaufgabe

    Eine Betriebsverpachtung kann bei einem Kfz-Betrieb auch dann vorliegen, wenn der Verpächter das jederzeit wieder beschaffbare Werkstattinventar nicht mitverpachtet, sondern verkauft. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Urteil vom 18.8.2009, Az: X R 20/06; Abruf-Nr. 093770) und damit seine Rechtsprechung bekräftigt (Ausgabe 3/2008, Seite 8).  

     

    Verpächterwahlrecht

    Stellt der Inhaber eines Kfz-Betriebs die betriebliche Tätigkeit ein und verpachtet er den Betrieb, hat er steuerlich zwei Möglichkeiten:  

     

    1. Er erklärt gegenüber dem Finanzamt die Betriebsaufgabe. Dann muss er die stillen Reserven des Betriebs sofort versteuern. Dafür unterliegt der Gewinn unter bestimmten Voraussetzungen einem ermäßigten Steuersatz und kann bis 45.000 Euro steuerfrei sein. Die Pachteinnahmen sind als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern.

     

    2. Er gibt keine Betriebsaufgabeerklärung ab und erzielt mit den Pachteinnahmen weiterhin gewerbliche Einkünfte, die aber nicht der Gewerbesteuer unterliegen. Die Besteuerung der stillen Reserven wird in die Zukunft verschoben.