Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Betriebsaufspaltung

    Nutzen Sie die Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2002

    | Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 23. Mai 2000 entschieden, dass auch reine Büro- und Verwaltungsgebäude im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als wesentliche Betriebsgrundlage gelten. Die Finanzverwaltung hat nun die Frist, bis zu der auf Antrag des Steuerpflichtigen ein reines Büro-/Verwaltungsgebäude nicht zu einer Betriebsaufspaltung führt, bis Ablauf des 31. Dezember 2002 verlängert. Wenn dieser (formlose) Antrag gestellt wird, kommt es zumindest für die Vergangenheit nicht zu einer (rückwirkenden) Betriebsaufspaltung. |