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  • Besteuerung der privaten Pkw-Nutzung
    Sind Winterreifen Sonderausstattung?
    von Steuerberater Wolfgang Kloster, BDO Deutsche Warentreuhand AG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin
    Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" ist grundsätzlich der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich Sonderausstattung (§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG). Häufiger Streitpunkt ist die Frage, was zur Sonderausstattung gehört. Bezüglich zusätzlicher Winterreifen besteht jetzt Klarheit.
    Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung
    Bislang war die Finanzverwaltung der Ansicht, dass nachträglich angeschaffte Winterreifen zur Sonderausstattung gehören und die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" entsprechend erhöhen. Unterstützt wurde die Finanzverwaltung dabei von mehreren Finanzgerichten. Zuletzt hat das FG Bremen so entschieden (Urteil vom 8.7.2003, Az: 1 K 116/03; Abruf-Nr. 042708).
    Neue Regelung in den LStR 2005
    Um so überraschender ist es, dass die Finanzverwaltung im Rahmen der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2005 ihre Auffassung geändert hat. Künftig soll der Wert eines zusätzlichen Satzes Reifen einschließlich Felgen die Bemessungsgrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" nicht mehr erhöhen (R 31 Absatz 9 Satz 6 LStR 2005). Diese Neuregelung dürfte nicht erst ab 2005, sondern auch für die Vorjahre gelten, denn es handelt sich nicht um neues Recht, sondern um eine andere Auslegung alten Rechts (Absatz 2 Satz 3 Einführung zu den LStÄR 2005).
    Beispiel
    Dem Arbeitnehmer wird im Januar einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung 30.000 Euro). Erst im Juni werden Winterreifen für den Dienstwagen beschafft (Preis 600 Euro). Die Privatnutzung des Dienstwagens durch den Arbeitnehmer wird nach der "Ein-Prozent-Regelung" versteuert. Nach Ansicht des FG Bremen beträgt die Bemessungsrundlage für die "Ein-Prozent-Regelung" von Januar bis Mai 30.000 Euro und ab Juni 30.600 Euro. Nach der Neuregelung bleibt die Bemessungsgrundlage auch ab Juni bei 30.000 Euro.
    Wichtig: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat übrigens entschieden, dass keinen Kaskoversicherungsschutz genießt, wer im Winter in einem hochgelegenen Wintersportort mit seinem mit Sommerreifen ausgestatteten Pkw ins Rutschen kommt (Urteil vom 10.7.2003, Az: 3 U 186/02).
    Quelle: Auto - Steuern - Recht - Ausgabe 12/2004, Seite 13
    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 13 | ID 101430