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  • 29.03.2010 | Beendigung des Kfz-Händlervertrags (Teil II)

    Entstehung des Ausgleichsanspruchs

    von Rechtsanwalt Bernd Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

    In der März-Ausgabe haben Sie erfahren, wann nach den Gestaltungen im Händlervertrag überhaupt ein Ausgleichsanspruch besteht. Im Folgenden lesen Sie, wann der Ausgleichsanspruch entsteht und wann er fällig wird.  

    Kündigung durch den Händler

    Keinen Ausgleichsanspruch gibt es, wenn der Vertragshändler das Vertragsverhältnis aus freien Stücken kündigt (§ 89b Absatz 3 Nummer 1 Handelsgesetzbuch [HGB]).  

     

    Hat dagegen ein Verhalten des Herstellers bzw. Importeurs den begründeten Anlass zur Kündigung geliefert, so bleibt der Ausgleichsanspruch bestehen. Ein begründeter Anlass liegt vor, wenn eine weitere Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zumutbar ist.  

     

    Beachten Sie: Oft wird diese Kündigungsmöglichkeit mit der fristlosen Kündigung nach § 89a HGB gleichgesetzt, was jedoch nicht richtig ist. Denn im Gegensatz zur fristlosen Kündigung muss kein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen, sondern „nur“ ein begründeter Anlass.