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  • 01.11.2006 | Autokauf

    Werkstattfehler bei Nachbesserung

    Auch wenn dem Kfz-Händler bei Nachbesserungsarbeiten ein Fehler unterläuft, muss der Kunde ihm eine Frist zur weiteren Nachbesserung geben. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in folgendem Fall entschieden: Die Händlerin hatte ein Fahrzeug verkauft, an dem bald ein Mangel an der Befestigung der Auspuffkrümmerdichtung auftrat. Die Käuferin war deshalb in der Werkstatt der Händlerin – ob ein oder zwei Mal konnte nicht geklärt werden. Fakt ist jedoch, dass bei einem Reparaturversuch ein Zylinderkopf etwas abbekommen hatte. Die Käuferin schaltete daraufhin eine andere Werkstatt ein. Deren Rechnung legte sie der Händlerin zur Erstattung vor – ohne Erfolg: Die Käuferin hätte der Händlerin erst eine Frist zur weiteren Nachbesserung hätte setzen müssen. Das sei ihr trotz des Werkstattfehlers auch zuzumuten gewesen, urteilte das OLG.  

    Beachten Sie: Auf den Händler abwälzen konnte die Käuferin die Sachverständigen- und Anwaltskosten. Eine Entschädigung für Nutzungsausfall von 43 Euro pro Tag wurde ihr gleichfalls zugesprochen, allerdings nicht bis zum Abschluss der Fremdreparatur, sondern nur für den Zeitraum, den der Händler für die Nacherfüllung benötigt hätte, wenn ihm dazu Gelegenheit gegeben worden wäre. (Urteil vom 19.7.2006, Az: 19 U 70/06) (Abruf-Nr. 062909)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 1 | ID 85926