Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2006 | Autokauf

    Vorsicht bei Nachbesserungsarbeiten!

    Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle zeigt, dass Sie mit Äußerungen gegenüber dem Kunden anlässlich einer Mängelbeseitigung vorsichtig sein müssen. Der Verkäufer eines gebrauchten Wohnmobils hatte schon bei der ersten Reparatur unmissverständlich erklärt, es habe sich nur um Mängelbeseitigungsarbeiten aus Kulanz gehandelt. Diese klare Ansage half ihm später, als es um die Frage ging, ob er seine Gewährleistungspflicht anerkannt und damit die einjährige Verjährungsfrist neu begonnen habe. Da dies nicht der Fall war, hatte der Käufer nur die Chance, sich auf Hemmung der Verjährung zu berufen. Ohne Erfolg: Vom Ansatz her könne eine Nachbesserung zwar den Lauf der Verjährungsfrist hemmen, so die Richter. Der Aufenthalt in der Werkstatt sei aber zu kurz gewesen, um die Verjährungsuhr lange genug für den Käufer zu stoppen. Das OLG wies auch das Argument des Käufers zurück, die Rückgabe des Fahrzeugs im Anschluss an die Reparatur sei eine erneute Ablieferung gewesen, die die Verjährungsfrist aufs Neue habe beginnen lassen. Über den Anlauf der Verjährung entscheide ausschließlich die Erstauslieferung an den Käufer. (OLG Celle, Urteil vom 20.6.2006, Az: 16 U 287/05) (Abruf-Nr. 062669)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2006 | Seite 3 | ID 85887