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  • 01.03.2006 | Autokauf

    Vorsicht bei Inzahlungnahmen!

    Ein Kfz-Händler handelt grob fahrlässig, wenn er von einem Privatkunden ohne eingehende Untersuchung ein Fahrzeug in Zahlung nimmt, obwohl – wie ihm bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt wurde – ein größerer Schaden teilweise in Eigenregie beseitigt worden war. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig die Schadenersatzklage einer Vertragshändlerin abgewiesen. Sie hatte per Doppelkauf mit Aufrechnungsabrede einen Polo in Zahlung genommen, diesen aber erst nach Abschluss des Vertrags und endgültiger Überlassung des Fahrzeugs näher untersucht. Dabei wurde ein schlecht reparierter Heckschaden entdeckt. Dessen fachgerechte Beseitigung hätte zirka 8.500 Euro gekostet. Diesen Betrag wollte die Händlerin einklagen. Ohne Erfolg: Zum Verhängnis wurde ihr der sorglose Umgang mit der Information über den Unfallschaden und dessen Instandsetzung, die der Kunde dem Autohaus-Verkäufer vor Abschluss des Kaufvertrags erteilt hatte. Dass dieser kein Techniker war, ließ das OLG ebenso unbeeindruckt wie der Hinweis des Autohauses, die Inzahlungnahme sei an einem Samstag erfolgt und die Werkstatt sei aus diesem Grund unterbesetzt gewesen.  

    Wichtig: Die grobe Fahrlässigkeit wäre unschädlich gewesen, wenn dem Kunden Arglist hätte nachgewiesen werden können. Genau das hat das Autohaus behauptet, Beweise liefern konnte es jedoch nicht. (Urteil vom 4.11.2005, Az: 4 U 46/05) (Abruf-Nr. 060293)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 4 | ID 85647