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  • 19.12.2008 | Autokauf

    Unterschlagung von Zahlungen an Autohaus-Angestellte

    Unten rechts auf dem NW-Bestellschein stand in einem separaten Textfeld die vorformulierte Klausel: „Die Verkaufsangestellten sind nur bei schriftlicher Ermächtigung zur Annahme von Zahlungen befugt“. Um die Bedeutung dieser Klausel ging es vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Der Käufer hatte einem Filialleiter eines Reisemobilhändlers rund 45.000 Euro in bar ausgehändigt, nur gegen eine Quittung, nicht gegen Vorlage einer „schriftlichen Ermächtigung“, von der in der Klausel ja ausdrücklich die Rede ist. Der Filialleiter setzte sich mit dem Geld ab, der Händler weigerte sich, das Fahrzeug auszuliefern. Daraufhin verlangte der Käufer sein Geld zurück - mit Erfolg, wie erst in zweiter Instanz entschieden wurde. Mit der Übergabe des Geldes habe der Käufer seine Zahlungspflicht erfüllt. Der Filialleiter sei als „Ladenangestellter“ nach § 56 Handelsgesetzbuch empfangsbevollmächtigt gewesen. Der Käufer habe bei Aushändigung des Geldes auch nicht fahrlässig gehandelt, indem er die vorformulierte, nicht besonders hervorgehobene Klausel auf der Vorderseite des Bestellscheins nicht beachtet habe.  

    Unser Tipp: Das Risiko lässt sich wie folgt zumindest reduzieren:  

    • Der Käufer wird explizit auf die Klausel hingewiesen und dies wird bei der Klausel handschriftlich vermerkt.
    • Durch organisatorische Maßnahmen: Zum Beispiel, dass intern eine oder zwei zum Empfang des Geldes berechtigte Personen festgelegt werden, und das Fahrzeug erst dann an den Kunden herausgegen wird, wenn diese Person den Empfang des Geldes durch ihre Unterschrift bestätigt hat.

    (Urteil vom 28.4.2008, Az: I-1 U 239/07) (Abruf-Nr. 083480)  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2009 | Seite 4 | ID 123439