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  • 01.09.2007 | Autokauf

    Teures Kreuzchen: Verbraucher oder Unternehmer?

    Hätte der Autohaus-Mitarbeiter beim Ausfüllen des Bestellscheins in der Rubrik „berufliche/selbstständige Tätigkeit“ nicht das Kästchen „Nein“ angekreuzt, hätte das Autohaus vor dem Oberlandesgericht Celle wahrscheinlich gesiegt. So ging der teure Prozess für den Händler verloren. Knackpunkt war die Frage, ob der Käufer, ein Rechtsanwalt, den Mercedes E 500 als Verbraucher oder als Unternehmer gekauft hat. Davon hing ab, ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und der Käufer hinsichtlich der beanstandeten Elektronikmängel die Beweislastumkehr geltend machen kann. Die Richter stuften den Anwalt als Verbraucher ein. Maßgebend sei, wie der Käufer gegenüber dem Händler aufgetreten sei. Insoweit haben die Richter den Eintragungen im Bestellschein entscheidendes Gewicht beigemessen, vor allem der Ankreuzung auf dem Bestellformular. Die Erklärung des Händlers, das sei nur ein Versehen gewesen, tatsächlich habe der Käufer ausdrücklich für seine Anwaltssozietät bestellt, ließ man nicht gelten. Die Bestellung erwecke den Eindruck eines Privatankaufs. Daher komme es nicht einmal darauf an, ob bei der Nutzung des Pkw der private Anteil überwiege. (Urteil vom 4.4.2007, Az: 7 U 193/06)(Abruf-Nr. 072468

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 2 | ID 112166