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  • 01.04.2007 | Autokauf

    Reparatur als Anerkenntnis der Nachbesserungspflicht

    Wenn Sie gegenüber dem Käufer Ihre Nachbesserungspflicht anerkennen, beginnt die Verjährung der Kundenansprüche neu zu laufen (§ 212 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Wann ein solches Anerkenntnis vorliegt, zeigt ein Urteil des Landgerichts (LG) Koblenz. Der Händler hatte einer Endverbraucherin einen neuen Pkw verkauft. Infolge eines Defekts musste das Steuergerät des Parktronic-Systems ausgewechselt werden. Später, nach Ablauf der zweijährigen Verjährung, wurde das Steuergerät ein zweites Mal ausgetauscht. Diesmal auf Basis eines unterschriebenen Reparaturauftrags. Der Händler forderte für den zweiten Tausch eine Vergütung der Reparaturkosten. Das LG wies seine Klage ab: Die Kundin habe einen Anspruch auf kostenlose Nachbesserung gehabt und dieser Anspruch sei nicht verjährt. Der Händler habe seine Nachbesserungspflicht durch die Vornahme der Erstreparatur anerkannt. Dadurch sei die volle Verjährungsfrist neu angelaufen.  

    Beachten Sie: Offen blieb, ob jeder Austausch eines Ersatzteils im Rahmen einer Nachbesserung als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB zu werten ist. Im konkreten Fall sei ein solches Anerkenntnis jedenfalls anzunehmen, weil der Händler nicht aus Kulanz, sondern im Bewusstsein seiner Nachbesserungspflicht gehandelt habe, und der Aufwand der Nachbesserung mit 500 Euro erheblich gewesen sei. (Urteil vom 10.10.2006, Az: 6 S 132/06) (Abruf-Nr. 070593)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 2 | ID 85710