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  • 01.01.2002 · Fachbeitrag · Autokauf

    Nutzungsvergütung bei Rückabwicklung eines Vertrags

    | Wird ein Kaufvertrag rückabgewickelt, kann für die Berechnung der Nutzungsvergütung bei einem Pkw der oberen Mittelklasse nach dem heutigen Stand der Technik eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km zu Grunde gelegt werden. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm zu Lasten eines Autohauses. Die vom Autohaus angesetzte Gesamtfahrleistung von 150.000 km sei gerade bei einem Dieselfahrzeug der oberen Mittelklasse überholt. Streitobjekt war ein fabrikneuer BMW 530 dA Touring, den der Kläger für 91.239 DM gekauft hatte. Wegen gravierender Störungen in der Elektronik einigte man sich auf eine Rückabwicklung des Geschäfts. Das Autohaus zog dem Käufer rund 19.000 DM als Nutzungsentschädigung für gefahrene 31.000 km ab. Den Betrag ermittelte es mit der 0,67-Prozent-Formel, die von einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 150.000 km ausgeht. Der Käufer rechnete mit einer Gesamtfahrleistung von 250.000 km (0,4 Prozent des Bruttokaufpreises pro gefahrene 1.000 km) und setzte sich damit vor Gericht durch. Das Autohaus musste ihm 7.627 DM mehr zurückzahlen. (Urteil vom 19.7.2001, Az: 2 U 40/01) (Abruf-Nr. 011366) |