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  • 24.04.2009 | Autokauf

    Neuwagenkauf mit Leasing-Zwischenfinanzierung

    Nicht das geschriebene Wort, sondern der wahre Wille zählt. Das ist das Fazit eines rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Am selben Tag hatte der Kunde zwei Formulare unterschrieben: einen Neuwagen-Bestellschein und einen Antrag für einen Leasingvertrag. Die Vertragsdauer war mit zwölf Monaten ungewöhnlich kurz, mit 67,87 Euro lagen die Monatsraten extrem niedrig - bei entsprechend hoher Sonderzahlung von 21.529 Euro. Der Neuwagen-Bestellschein enthielt außer den „Leasingkonditionen“ den handschriftlichen Zusatz „RW 2.581 + MWSt.“ Diesen Betrag zuzüglich Verwaltungskostenpauschale stellte das Autohaus dem Kunden in Rechnung, als die zwölf Monate vorbei waren. Der Kunde zahlte, wie er auch die Sonderzahlung gezahlt hatte. Wegen Mängeln an der Elektronik erklärte er später den Rücktritt - von einem Neuwagenkauf und nicht, wie das Autohaus meinte, von einem GW-Kauf, abgeschlossen nach Ablauf der Leasingzeit. Der Kunde bekam Recht: Der wahre Wille der Beteiligten sei auf Abschluss eines Neuwagenkaufs mit einer speziellen Finanzierungsabrede gerichtet gewesen, nicht auf einen Leasingvertrag mit anschließendem GW-Kauf.  

    Beachten Sie: Der Kunde musste sich eine Nutzungsvergütung in Höhe von 26.414,11 Euro anrechnen lassen. 183.971 km hatte er mit dem Wagen zurückgelegt. Der Fahrzeugtyp blieb unbekannt, vermutlich war es ein Fahrzeug der Mittel- oder Oberklasse, denn das OLG hat die zu erwartende Gesamtlaufleistung mit 200.000 km angesetzt. An eine Verwirkung des Rücktritts wegen der ungewöhnlich intensiven Nutzung hat es ebenso wenig gedacht wie an die Deckelung des Kilometergeldes durch die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Verkehrswert bei Rückgabe. (Urteil vom 19.6.2008, Az: 6 U 142/07)(Abruf-Nr. 090521)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2009 | Seite 3 | ID 126166