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  • 01.04.2006 | Autokauf

    Nacherfüllung am Wohnort des Käufers

    Wo der Erfüllungsort (= Leistungsort) für die jetzt gesetzlich verankerte Nacherfüllung ist, gehört zu den noch ungeklärten Fragen der Schuldrechtsreform.  

    • Ist es der Ort, an dem der Verkäufer seine ursprüngliche Leistungspflicht (Auslieferung eines mangelfreien Autos) zu erfüllen hatte, also der Verkaufsort (Firmensitz)?
    • Oder ist es der so genannte Belegenheitsort, das heißt der Ort, an dem sich das gelieferte mangelhafte Auto derzeit befindet, in der Regel also der Wohnort des Käufers?

    Erstmals hat nun ein Obergericht in den Streit eingegriffen. Das Oberlandesgericht München hat sich jetzt, käuferfreundlich, für den „Belegenheitsort“ entschieden. Im konkreten Fall hatte ein Bayer einen GW von einem Händler in Chemnitz gekauft. Zur Mängelbeseitigung wollte er den GW aber nicht dorthin bringen, auch nicht auf Kosten des Händlers. Das Gericht sah das genauso. Der Händler habe zwei Möglichkeiten gehabt: Entweder am Wohnort des Käufers prüfen und reparieren oder den GW auf eigene Gefahr und Kosten nach Chemnitz holen und es nach der Reparatur zurückbringen. (Urteil vom 12.10.2005, Az: 15 U 2190/05) (Abruf-Nr. 060735)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 4 | ID 85690