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  • 02.05.2011 | Autokauf

    Nach einer Nachbesserung: Wer muss was beweisen?

    Der Käufer muss beweisen, dass der Nachbesserungsversuch des Händlers ein Flop war. Es genügt aber, wenn er nachweist, dass das von ihm gerügte Mangelsymptom weiterhin auftritt. Dass der Mangel auf denselben Ursachen beruht, muss er nicht beweisen. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine seit langem strittige Rechtsfrage geklärt. Es ging um einen neuen AUDI S 4. Der lief von Anfang an nicht richtig rund, weshalb er wiederholt in der Werkstatt des Händlers war. Ob die Nachbesserungsversuche ein Fehlschlag waren, wie der Käufer behauptet, war die zentrale Frage in dem Rückabwicklungsprozess durch drei Instanzen. Die unteren hatten pro Händler entschieden. Anders der BGH: Es reicht, wenn der Käufer nachweist, dass der AUDI auch nach den Werkstatt-Terminen Verbrennungsaussetzer gehabt habe, wie durch die Fehlermeldung der Motorelektronik belegt sei. Dass die Aussetzer auf derselben Ursache beruhen wie die ursprünglich reklamierten Motorstörungen, müsse der Käufer nicht beweisen (Urteil vom 9.3.2011, Az: VIII ZR 266/09; Abruf-Nr. 111247).  

    Praxishinweis: Helfen kann einem Händler in einer solchen Situation nur die Behauptung, dass die Motorstörung auf einem Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers in der Sphäre des Käufers im Anschluss an den letzten Werkstattaufenthalt beruht. Für eine solche Behauptung bedarf es aber eines konkreten Anhaltspunkts, zum Beispiel Marderspuren im Motorraum oder zu wenig Öl im Motor. Eine Behauptung „ins Blaue hinein“ genügt nicht.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144530