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  • 29.10.2010 | Autokauf

    Mangels Fristsetzung kein Rücktritt wegen Lieferverzugs

    „Da bis heute der Lkw nicht geliefert ist, verlangen wir, dass Sie bis zum 10. Juli 2008 unsere Mail beantworten und uns den genauen Liefertermin nennen“, so hieß es in der E-Mail des Käufers vom 8. Juli. Als sich der Lieferant des (gebrauchten) Lkw nicht meldete, trat der Käufer mit E-Mail vom 21. Juli 2008 vom Kauf zurück. Nach seiner Behauptung sei der 5. Juni 2008 als Liefertermin vereinbart gewesen, was der Lieferant bestritt. Die Klage auf Rückzahlung der Anzahlung von 40.000 Euro hat das Oberlandesgericht (OLG) München abgewiesen. Nach Ansicht der Richter war der Rücktritt unwirksam. Denn Voraussetzung für einen wirksamen Rücktritt sei, dass der Käufer eine Frist zur Lieferung gesetzt habe und der Verkäufer diese Frist habe verstreichen lassen. Das Setzen einer Frist verlange die Angabe eines bestimmten Endtermins, woran es im Urteilsfall fehle. Ein Käufer könne zwar in bestimmten Ausnahmefällen auch ohne vorherige Fristsetzung direkt vom Vertrag zurücktreten, so zum Beispiel bei einer ernsthaften und endgültigen Lieferverweigerung. Auch im Fall eines sogenannten Fixgeschäfts bestehe ein sofortiges Rücktrittsrecht. Dafür genüge jedoch nicht die Festlegung eines bestimmten Liefertermins. Das sei nur eine Fälligkeitsabrede, keine „Fix-Vereinbarung“ (OLG München, Urteil 16.6.2010, Az: 7 U 4884/09; Abruf-Nr. 103276).  

    Praxishinweis: Der Bundesgerichtshof ist weniger „förmlich“. Seiner Ansicht nach kann eine Frist auch dadurch gesetzt werden, dass der Käufer ohne Angabe eines bestimmten Termins „umgehend“ oder „schnellstmöglich“ die gewünschte Leistung haben will (Urteil vom 12.8.2009, Az: VIII ZR 254/08; Abruf-Nr. 092766; Auto Steuern Recht Ausgabe 12/2009, Seite 16).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 1 | ID 139652