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  • 29.10.2009 | Autokauf

    Keine Selbstbeteiligung bei Nachbesserungsarbeiten

    Kostenlos ist wirklich ohne Kosten - auf diesen schlichten Nenner lässt sich ein Urteil des Landgerichts Münster in einem Nachbesserungsfall bringen. Es ging um einen rund 26.000 Euro teuren BMW X 5 mit 123.000 km Laufleistung. Als nach weiteren 11.000 km ein Getriebeschaden auftrat, bemühte sich der Kfz-Händler zunächst um ein gebrauchtes Ersatzgetriebe. In der Kürze der Zeit war das aber nicht zu machen, sodass er sich mit dem Einbau eines neuen Getriebes in einer Drittwerkstatt einverstanden erklärte, allerdings nur bei einem Eigenanteil des Käufers von 40 Prozent. Das neue Getriebe wurde eingebaut, die Frage des Eigenanteils vertagt. Vor Gericht sah man sich wieder. In erster Instanz wurde ein Abzug „neu für alt“ im Prinzip anerkannt, im Berufungsverfahren jedoch abgelehnt. Der Kfz-Händler sei nicht verpflichtet gewesen, ein Neuteil einbauen zu lassen. Ein funktionsfähiges Gebrauchtgetriebe hätte es auch getan. Wenn aber neu, dann ohne Abzug „neu für alt“.  

    Beachten Sie: Wegen der Bedeutung der Sache hat das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. (Urteil vom 13.5.2009, Az: 01 S 29/09)(Abruf-Nr. 092895)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 4 | ID 131157