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  • 30.01.2009 | Autokauf

    Keine Nutzungsvergütung bei Ersatzlieferung

    Am 16. Dezember 2008 ist § 474 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in geändert Fassung in Kraft getreten. Danach muss ein Verbraucher keinen Ersatz für die Benutzung einer zunächst gelieferten mangelhaften Sache an den Verkäufer leisten, wenn er die Ware später umtauscht. Der deutsche Gesetzgeber folgt damit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs. Unter Beachtung dieses Urteils hat der Bundesgerichtshof kürzlich im Sinne der jetzigen Gesetzesänderung entschieden (Urteil vom 26.11.2008, Az: VIII ZR 200/05; Abruf-Nr. 083788). Daraus geht auch hervor, dass Verbrauchern, denen Händler bei einer Ersatzlieferung eine Nutzungsvergütung berechnet haben, jetzt ein Erstattungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zusteht.  

    Wichtig: Die Änderung betrifft nur Fälle des Verbrauchsgüterkaufs, also nicht den B2B-Bereich. Soweit es um die Rückabwicklung von Kaufverträgen geht (früher Wandelung), müssen aber auch Verbraucher sich weiterhin eine Nutzungsvergütung anrechnen lassen.  

    Unser Tipp: Bei größeren Fahrleistungen kann es sich für das Autohaus demnach durchaus lohnen, an Stelle einer Ersatzlieferung zum Nulltarif eine Rückabwicklung des Kaufs nach den Regeln des Rücktrittsrechts ins Auge zu fassen.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2009 | Seite 4 | ID 124190