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  • 01.01.2008 | Autokauf

    Kein Schadenersatz trotz überschrittenen Liefertermins?

    Kann ein fest vereinbarter Liefertermin nicht eingehalten werden und tritt der Käufer daher vor Erreichen des Fixtermins vom Kauf zurück, hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz. Im Urteilsfall vor dem Landgericht Berlin war der Liefertermin 1. Dezember 2006 verbindlich festgelegt worden. Mitte Oktober erhielt der Händler vom Importeur die Nachricht, dass die Lieferung erst im Januar oder Februar erfolgen könne. Das teilte er seinem Kunden mit, der daraufhin – vor Verstreichen des Liefertermins – zurücktrat. Der Händler bestätigte den Rücktritt. Danach verlangte der Kunde Schadenersatz. Er müsse nun etwa 10.000 Euro mehr ausgeben, um woanders zu kaufen. Die Richter belehrten ihn eines besseren: Er hätte dem Händler zunächst eine Nachfrist zur Bewirkung der Leistung setzen müssen. Ohne eine solche entstehe kein Schadenersatzanspruch. Die Nachfrist könne er aber erst setzen, wenn der vereinbarte Liefertermin verstrichen sei. 

    Unser Tipp: Der Händler hat rechtlich geschickt gehandelt, weil er nicht versucht hat, den Kunden bis zum letztmöglichen Termin „mitzuschleppen“. Hätte der Kunde nach Ablauf des Fixtermins eine Nachfrist gesetzt, wäre es eventuell teuer geworden. Wenn also klar ist, dass ein Fixtermin nicht zu halten sein wird, sollten Sie einen auch vorzeitig erklärten Rücktritt des Kunden akzeptieren. (Urteil vom 5.6.2007, Az: 30 O 186/07)(Abruf-Nr. 072907

    Quelle: Ausgabe 01 / 2008 | Seite 3 | ID 116433