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  • 01.03.2003 · Fachbeitrag · Autokauf

    Kaufpreisforderung erlischt durch Zahlung an Vermittler

    | Eine wichtige Entscheidung (rechtskräftig) für alle Fahrzeuge exportierenden Händler hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle getroffen: Wer Exportgeschäfte über einen Vermittler oder Kfz-Händler im Ausland abwickelt, läuft Gefahr, dass der ausländische Kunde mit befreiender Wirkung an den Vermittler oder Händler zahlt. Führen diese dann das Geld nicht an den exportierenden Händler ab, kann zumindest der Kunde nicht mehr in Anspruch genommen werden. Passiert ist eine solche Geschichte einem niederländischen Händler: Er wickelte den Verkauf eines Ford Focus an einen deutschen Kunden über einen deutschen Händler ab. Der Kunde zahlte bar an den deutschen Händler - schuldbefreiend, wie das OLG feststellte. Begründung: Der Kaufvertrag sei zwar zwischen dem niederländischen Händler und dem Kunden zu Stande gekommen. Der deutsche Händler sei auch nur Vermittler und nicht Verkäufer des Pkw gewesen. Auch habe es sich bei der Zahlung des Kunden um eine Zahlung an einen Dritten gehandelt. Gleichwohl müsse der niederländische Händler die Zahlung gegen sich gelten lassen, weil der deutsche Kunde von einer stillschweigenden Ermächtigung des deutschen Händlers zur Entgegennahme des Geldes habe ausgehen dürfen. Unser Tipp: Vermeiden Sie bei solchen Konstellationen, dass der Vermittler oder Händler die Funktion einer „Zahlstelle“ bekommt. Drucken Sie auf Ihre Angebote und auf die Rechnung einen deutlichen Hinweis (gegebenenfalls zusätzlich in der Sprache des Exportlandes), dass der Kunde mit schuldbefreiender Wirkung nur an Sie direkt leisten kann. (Urteil vom 6.11.2002, Az: 7 U 229/01) (Abruf-Nr. 030132) |