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  • 01.04.2003 · Fachbeitrag · Autokauf

    Haftung des Interessenten für Unfall bei Probefahrt

    | Für Schäden bei einer Probefahrt haftet der Interessent grundsätzlich nur, wenn er sie grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor. Es hat die Schadenersatzklage der Eigentümerin eines Trike gegen einen Interessenten abgewiesen. Die Eigentümerin hatte das Trike auf dem Gelände eines Kfz-Händlers zum Kauf angeboten. Der Händler überließ es dem Interessenten für eine Probefahrt. Bei der Rückkehr auf das Betriebsgelände streifte dieser einen Kunden-Pkw und schoss dann - weil er von der Kupplung abrutschte - in die Reparaturhalle. Resultat: Totalschaden am Trike, Beschädigung des Kunden-Pkw und der Halle. |