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  • 01.07.2007 | Autokauf

    Eigentumsvorbehalt und gutgläubiger Erwerb

    Wird ein Fahrzeug verkauft und der Fahrzeugbrief einbehalten, weil der Kaufpreis nicht sofort bezahlt wird, ist das als Eigentumsvorbehalt des Verkäufers bis zur Zahlung des Kaufpreises zu sehen. Der Eigentumsvorbehalt muss nicht ausdrücklich vereinbart werden. Im Urteilsfall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Autohaus ein Fahrzeug von einem Kunden angekauft. Der übergab das Fahrzeug an das Autohaus, behielt aber den Kfz-Brief ein. Ohne den Kaufpreis gezahlt zu haben, veräußerte das Autohaus den Wagen. Der Brief werde nachgeschickt, so das Autohaus. Dazu kam es jedoch nicht, weil der Verkäufer des Fahrzeugs die Herausgabe verweigerte. Der BGH gab ihm Recht: Er habe sein Eigentum weder durch die Veräußerung an das Autohaus noch durch dessen – brieflose – Weiterveräußerung verloren. Der (Letzt-)Käufer des Fahrzeugs habe den Wagen nicht in dem nötigen „guten Glauben“ erworben. Zu den Mindestvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs gehöre, dass sich der Käufer den Brief vorlegen lässt, um die Berechtigung des Veräußerers prüfen zu können. Wer das nicht tue, handele grob fahrlässig. (Urteil vom 13.9.2006, Az: VIII ZR 184/05)(Abruf-Nr. 063186

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 2 | ID 111537