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  • 02.05.2011 | Autokauf

    BGH entscheidet zum Nacherfüllungsort

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zur Frage des „Nacherfüllungsorts“ entschieden und sich dabei tendenziell für die Werkstatt des Verkäufers ausgesprochen: „ ... dass sich der Ort, an dem der Verkäufer die von ihm geschuldete Nacherfüllung zu erbringen hat, mangels spezieller Regelung im Kaufrecht gemäß § 269 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls bestimmt, wenn ... vorrangige Parteivereinbarungen nicht getroffen worden sind. Zu diesen Umständen gehören die Ortsgebundenheit und die Art der vorzunehmenden Leistung sowie das Ausmaß der Unannehmlichkeiten, welche die Nacherfüllung für den Käufer mit sich bringt“ (Urteil vom 13.4.2011, Az: VIII ZR 220/10; Abruf-Nr. 111373). Wir meinen: Da bei einer Kfz-Reparatur der Einsatz von geschultem Personal und Werkstatttechnik erforderlich ist, spricht dies in der Regel für die Reparatur in der Werkstatt des Verkäufers. Nur wenn dem Käufer das Verbringen des Fahrzeugs in die Werkstatt unzumutbar wäre, könnte die Regel durchbrochen sein.  

    Wichtig: Noch liegt das Urteil nicht im Volltext vor. Sobald dies der Fall ist, werden wir es analysieren und versuchen, Ihnen größtmögliche Sicherheit in dieser wichtigen Frage zu verschaffen.  

    Praxishinweis: Behalten Sie im Auge, dass Sie als Verkäufer die zur Nacherfüllung erfordelichen Aufwendungen, so unter anderem die Transport- und Wegekosten, tragen müssen (§ 439 Absatz 2 BGB). Holen Sie also ein Fahrzeug besser in eigener Regie ab, bevor Ihnen der Käufer das Fahrzeug teuer auf den Hof transportieren lässt.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 3 | ID 144529