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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Autokauf

    Auch bei 452 Überführungskilometern noch Neuwagen

    | Bei einer Überführungsfahrt von rund 450 km auf eigener Achse verliert ein Pkw nicht seine Neuwageneigenschaft, befand das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart. Im zu Grunde liegenden Fall hatte der Kläger einen fabrikneuen VW Golf für 35.990 DM bestellt. Da er die übliche Lieferzeit von acht Wochen doch nicht abwarten wollte, vereinbarte er mit dem Autohaus nachträglich, dass dieses ihm einen gleichwertigen Golf besorgen sollte, der bei einem auswärtigen VW-Händler auf Lager stand. Nach der Überführung verweigerte er die Abholung mit der Begründung, 452 km auf dem Tacho seien zu viel. Nur gegen einen Nachlass von rund 5.400 DM sei er zur Abnahme bereit. Das OLG entschied zu Gunsten des Autohauses: Durch die Überführungsfahrt habe der Golf seine Neuwageneigenschaft nicht verloren. Die Strecke von 452 km sei nicht übermäßig lang. Als Maßstab sei die 1.000-km-Grenze für eine Unfallregulierung auf Neuwagenbasis heranzuziehen. (Urteil vom 28.6.2000, Az: 4 U 53/00) (Abruf-Nr. 000962) |