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  • 01.11.2001 · Fachbeitrag · Autokauf

    Angebotsannahme bei vorgesehener Schriftform

    | Ein Kaufinteressent, der eine allgemein übliche schriftliche Bestellung eines Neuwagens unterschrieben hat, darf nicht von einer sofortigen Annahme seines Angebots ausgehen, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Händlers eine schriftliche Bestätigung vorgesehen ist. Das gilt auch, wenn sich das Fahrzeug bei dem Händler befindet und der Kunde dem Verkaufsberater seinen Personalausweis und die Versicherungsdoppelkarte für die Fahrzeuganmeldung aushändigt. Das geht aus einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hervor. Das OLG wies damit die in erster Instanz erfolgreiche Klage einer Autohaus-Kundin ab. Die Kundin hatte bei dem beklagten Opel-Vertragshändler einen vorrätigen Opel Sintra auf der Basis des handelsüblichen Bestellscheins gegen Inzahlungnahme ihres alten DB 230 CE geordert. Später lehnte der Händler ab. Im anschließenden Prozess ging es darum, ob ein Kaufvertrag zu Stande gekommen ist. Das OLG verneinte dies. Gerade bei Inzahlungnahme hat der Händler ein berechtigtes Interesse daran, sich die Annahme einer Bestellung vorzubehalten - durch schriftliche Bestätigung, wie im Kleingedruckten vorgesehen. Eine andere Beurteilung sei nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Verkaufsberater sich schon den Personalausweis und die Doppelkarte für die in Aussicht genommene Fahrzeuganmeldung habe geben lassen. |