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  • 01.12.2007 | Anfrage eines Lesers

    Überschreitung des Kostenvoranschlags: Schutz durch Kundeninformation

    Uns erreichte folgende Leserfrage: „Immer wieder zeigt sich bei Kostenvoranschlägen ein Problem. Der Kunde möchte möglichst präzise wissen, welche Kosten auf ihn zukommen. Aber bei vielen Reparaturvorgängen zeigt sich das tatsächliche Ausmaß der erforderlichen Arbeiten und die Erforderlichkeit von Ersatzteilen erst während der Reparatur. Wie können wir verhindern, dass uns der Kunde am Ende auf einen zu niedrigen Kostenvoranschlag ,festnagelt´?“ 

    Gesetzliche Basisregelung: Unverbindlichkeit

    Aus dem geschäftspolitischen Aspekt dieses Dilemmas, ob der Kunde am Ende zufrieden ist oder nicht, können wir Sie nicht befreien. Rechtlich jedoch gibt es Möglichkeiten. 

     

    Gesetzliche Regelung in § 650 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch

    „Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller aus diesem Grunde kündigt, nur der im § 645 Absatz 1 bestimme Anspruch zu.“ 

    Der Eingangssatz zeigt bereits, dass ein Kostenvoranschlag (das Gesetz verwendet den kaum bekannten Begriff „Kostenanschlag“) im Normalfall unverbindlich ist. Wenn er verbindlich sein soll, muss der Unternehmer „die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags“ übernehmen. Er muss also etwas Zusätzliches tun. 

     

    Verbindlichkeit ist die Ausnahme

    Verlangt der Kunde also einen Kostenvoranschlag, greift die gesetzliche Regel. Will er eine centgenau verbindliche Kostenprognose, muss er das sagen. Und der Unternehmer muss sich dann überlegen, ob er sich im konkreten Fall darauf einlässt.