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AnwaltspflichtenNeues Mandat? Dann ist ein Fristencheck Pflicht

Leseprobe12.06.20264 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

Ein Phänomen hast du wahrscheinlich direkt am Anfang kennengelernt: Mandant*innen erscheinen zu einem Termin und schon in wenigen Tagen laufen wichtige Fristen ab. Oder sogar schon am nächsten Tag. Glück hast du, wenn deine Mandant*innen dir das direkt sagen. Und wenn nicht? Das Bundesverwaltungsgericht entschied kürzlich dazu: Du musst die Akten unverzüglich selbst auf laufende Fristen überprüfen. Achtung: Das gilt auch nach einem Anwaltswechsel.

Besprechung_zweier_Anwältinnen_Midjourney_Topnews.jpg (Bild: KI-generiert/Midjourney)
Bild: KI-generiert/Midjourney

1. Neu an Bord, prüfen im Akkord ...

Ob Kündigungsschutzklage, Inkasso oder Forderungseinzug: In vielen Fällen laufen Fristen, je nach Fall für eine Stellungnahme, eine Anfechtung oder die Erfüllung einer Forderung. Viele Mandant*innen schieben juristische Themen lange vor sich her. Manche sind psychisch belastet, andere öffnen behördliche oder gerichtliche Post schlicht nicht.

Resultat: Nun sitzen sie vor dir und du bemerkst: in drei Tagen läuft eine Einspruchsfrist ab. Da hast du noch Glück gehabt, denn manchmal läuft eine Frist noch am gleichen Tag ab. Richtig eng wird es, wenn ein*e Mandant*in auch noch zwei Aktenordner oder üppigen Schriftverkehr auf deinen Tisch kippt.

Mit einem neuen Mandat übernimmst du die Pflicht, Mandant*innen über drohende Fristabläufe und die Risiken angesichts versäumter Fristen zu belehren. Daraus folgt, dass du als Allererstes unverzüglich und eigenverantwortlich mögliche Fristen checken musst (zuletzt u.a. OVG Thüringen 6.1.25, 3 ZKO 3/25). Eigenverantwortlich heißt: Selbst wenn du qualifizierte Mitarbeiter*innen oder Referendar*innen hast, darfst du diese Prüfpflicht nicht an sie delegieren. Und falls du technische Hilfsmittel oder KI nutzt, um größere Akten- bzw. Textbestände zu bewältigen: Am Ende musst du selbst prüfen, ob die Ergebnisse der Hilfsmittel auch stimmen und darfst sie nicht unbesehen einfach als richtig annehmen. Das gilt auch für herausgefilterte Fristen bzw. Zustellungsdaten. Das Ganze muss so schnell gehen, damit du im Einzelfall rechtzeitig noch Anträge auf Verlegung (Gerichtstermine) oder Fristverlängerung stellen kannst.

Praxistipp — Wenn du siehst, dass die Frist knapp ist, beantrage eine Fristverlängerung.

Ist die Frist bereits abgelaufen, musst du sofort prüfen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt (§ 233 ZPO, § 60 Abs. 1 VwGO, § 32 VwVfG, § 44 StPO). Die Frist beträgt im Strafprozess eine Woche (§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO) und zwei Wochen im Zivil- und Verwaltungsverfahren (§ 234 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 60 Abs. 2 S. 1 VwGO, § 32 Abs. 2 S. 1 VwVfG).

2. Kein Vertrauen auf das (Vor-)Anwaltswort?

Du weißt, welchen Knochenjob du mit Jura hinter dir hast – und dass das auch für deine Kolleg*innen gilt. Glaube aber bitte nicht, dass du dich deshalb blind auf die Einschätzung von Fristen verlassen kannst, nur weil die Kolleg*innen auch vom Fach sind oder weil du bei Auskünften seitens einer Kanzlei von höherer Sachkenntnis als bei Laien ausgehst. Wechseln Mandant*innen von einer anderen Kanzlei zu dir, ändert sich dadurch an deiner Prüfpflicht erst einmal gar nichts.

Beispiel

Mandant M will sich von dir vertreten lassen. Bisher war das der Job von Anwältin A. A ist auch mit dem Mandatswechsel einverstanden und schickt dir die Handakten und zahlreiche Anlagen. Gleichzeitig teilt dir eine Angestellte aus der Kanzlei der A mit, dass eine Rechtsmittelfrist laufe, die am 18.6.26 enden würde. Du verlässt dich darauf. Während des Telefonats war die Angestellte abgelenkt und hat am Bildschirm in die falsche Kalenderwoche geschaut. Tatsächlich lief die Frist bereits am 11.6.26 ab. Fällt es jetzt auf dich zurück, wenn die Frist versäumt wird? Leider ja.

Über einen ähnlichen Fall entschied das BVerwG (5.11.25, 1 B 16.25), das festhielt: Verschuldet i. S. d. § 60 Abs. 1 VwGO ist eine versäumte Frist, wenn der Anwalt nicht so sorgfältig arbeitet, wie es für ihn als Prozessführenden geboten und nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten war. Im Fall vor dem BVerwG hatte der (neue) Anwalt eine Rechtsmittelfrist versäumt, da er auf die Mitteilung des Voranwalts an den Mandanten vertraut hatte, dass die Frist an einem bestimmten Tag ablaufe. Diese Mitteilung war jedoch falsch.

Ist denn nicht das Gericht in der Pflicht, auf Fristen hinzuweisen, wenn es schon einen Anwaltswechsel gibt? Das ist es nicht. Das Gericht darf grundsätzlich davon ausgehen, dass Anwält*innen – egal ob nun Erst- oder Folgeanwält*in – mit der Sach- und Rechtslage ausreichend vertraut sind (BVerwG 6.7.01, 4 B 50.01).

3. Solider Erstcheck: So gehst du an neue Akten heran

Musst du dich in neue Akten einarbeiten, steigt der Arbeitsaufwand mit der Menge an Dokumenten – ob nun digital oder in Papierform. Das heißt:

Checkliste
  • 1. Letzte gerichtliche Entscheidung suchen
  • 2. Zustellungsdatum prüfen
  • 3. Laufende Fristen notieren
  • 4. Fristverlängerungsmöglichkeiten prüfen
  • 5. Hat die/der Voranwält*in Fristverlängerung erbeten - und wurde die Frist daraufhin tatsächlich verlängert?
  • 6. Erst danach inhaltlich einarbeiten
  • Erhältst du bei Übernahme eines Mandats umfangreiche Aktenbestände, musst du zuerst die Fristenfrage klären. Anschließend wirst du direkt jene Dokumente priorisieren, die dir eine Berechnung von Fristen möglich machen. Vor allem dann, wenn du weißt, dass noch eine fristgebundene Handlung nötig ist.
  • Vertraue wie gesagt nicht blind auf die Angaben Dritter oder von Kolleg*innen. Du kannst gezielt bitten, Kopien oder digital gescannte Zustellungsurkunden (Gerichtspost an Mandant*innen mit Zustellungstag) oder eEBs aus dem bisherigen Verfahren zu erhalten. Oder du fragst bei Gericht nach.
Weiterführende Hinweise

ID: 50863115

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