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Fristenmanagement„Bitte zeitnah“ ist keine konkrete Anweisung

10.08.20262 Min. Lesedauervon Christian Noe B. A., Göttingen

Immer wieder bewerten Gerichte die Frage, ob die Einzelanweisung von Anwält*innen so genau und unmissverständlich war, dass sie/er auf eine Erledigung vertrauen durfte. Soll sich ein*e Mitarbeiter*in bei einer anderen Kanzlei bitte „zeitnah“ nach einem Zustelldatum erkundigen, um eine Frist korrekt zu berechnen, reicht das jedenfalls nicht. So sieht es das OLG Stuttgart (25.6.26, 6 U 25/26, Abruf-Nr. 255106).

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Im vorliegenden Fall lag den Bevollmächtigten der Streithelferin ein Urteil vor. Für den Fristlauf kam es darauf an, wann das Urteil der Hauptpartei (hier: Klägerin) selbst zugestellt wurde. Daher bat der Anwalt eine Mitarbeiterin, sich bei den Prozessvertretern der Klägerin nach dem genauen Zustellungsdatum zu erkundigen und anschließend die korrekte Fristenberechnung zu erledigen. Die Mitarbeiterin versäumte dies und notierte die ursprüngliche (falsche) Frist.

Das war dem OLG doch recht wachsweich. Der Anwalt habe sehenden Auges das offensichtliche Risiko in Kauf genommen, dass seine mündliche und nicht einmal sofort zu erledigende Weisung nicht ausgeführt wird. Weitere Vorkehrungen, um die Weisung zu kontrollieren, gab es nicht. Wird außerdem um eine „zeitnahe“ Erledigung „gebeten“, ist schon unklar, ob ein*e Kanzleimitarbeiter*in eher von einem zeitlichen Spielraum für die Erledigung ausgeht. Betone daher (zwingend vor allem, wenn Rechtsmittelfristen im Spiel sind) stets die sofortige Erledigung deiner Anweisung und stelle eine Nachkontrolle sicher.

Praxistipp — Zwar kann eine präzise und eindeutige Anweisung von dir genügen. Geht es aber um einen so wichtigen Vorgang wie eine zu notierende Rechtsmittelfrist und erfolgt die Anweisung nur mündlich, musst du kanzleiintern Vorkehrungen getroffen haben, dass die mündliche Anweisung nicht vergessen und die Frist nicht eingetragen wird. Denke auch immer an deine Prüfpflichten, wenn du Mandate von Kolleg*innen übernimmst und diese dir ablaufende Fristen mitteilen (Abruf-Nr. 50863115).

Weiterführende Hinweise
  • Weitere Informationen zu Fristen und Kanzleiorganisation sowie Mustervorlagen für deine schriftlichen Arbeitsanweisungen findest du in unserem Informationsdienst AK Anwalt und Kanzlei
  • Keine Wiedereinsetzung bei eigenem Verschulden des Anwalts, Abruf-Nr. 50639968
  • Generelle Kontrolle und konkrete Anweisung als anwaltliche Aufgaben, Abruf-Nr. 47474681
  • BAG lenkt ein: Auf Aktenvermerke können Sie sich verlassen, Abruf-Nr. 50352598

ID: 50905761

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