· Fachbeitrag · Steuerrecht
Ausstieg aus der Gemeinschaftspraxis - Gericht entscheidet gegen Finanzverwaltung
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| In Gemeinschaftspraxen kommt es vor, dass sich die beteiligten Zahnärzte nachhaltig nicht mehr verstehen. Will ein Kollege zukünftig eigene Wege gehen, muss er aus der Gemeinschaftspraxis aussteigen. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster, ergangen zu einer Steuerberatersozietät, kann er hierzu nun einfach einen Praxisteil als Abfindung erhalten, ohne dass Steuern anfallen ( Finanzgericht Münster, Urteil vom 29. Januar 2015, Az. 12 K 3033/14 F, Abruf-Nr. 144148 ). Der Beitrag zeigt, wie Sie beim Verlassen der Gemeinschaftspraxis Steuern sparen können. |
Gemeinschaftspraxis: (Keine) Steuern beim Verlassen?
Damit beim Ausstieg aus einer Gemeinschaftspraxis keine Steuern anfallen, bedarf es einer Gesetzesgrundlage, die die sogenannte „Buchwertfortführung“ regelt. Am Beispiel eines Praxis-Pkw lässt sich das wie folgt verdeutlichen:
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Der Praxis-Pkw des Zahnarztes Dr. Schäfer ist tatsächlich 20.000 Euro wert. In der Buchhaltung ist er schon auf 10.000 Euro abgeschrieben. Wird er für den Sohn Lars privat benötigt und aus der Praxis entnommen, ergibt sich in Höhe der Wertdifferenz ein steuerpflichtiger Gewinn. Bei der Buchwertfortführung hingegen wird der Pkw beim Empfänger weiterhin mit seinem bisherigen Buchwert von 10.000 Euro erfasst. Die Wertdifferenz (stille Reserve) geht einfach über, ohne einen Gewinn auszulösen. |
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