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  • · Fachbeitrag · Praxis-Pkw

    Diese Anforderungen muss ein digitales Fahrtenbuch erfüllen

    | Wird ein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß verworfen, ist der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagennutzung nach der Ein-Prozent-Regel anzusetzen. Das ist z. B. der Fall, wenn das Fahrtenbuch keine geschlossene äußere Form aufweist oder die Eintragungen nicht zeitnah erfolgen. Wegen dieser formalen Mängel scheiterte der Nutzer eines Firmenfahrzeugs vor dem Finanzgericht [FG] Düsseldorf (Urteil vom 24.11.2023, Az. 3 K 1887/22 H[L]). |

     

    Eine äußere geschlossene Form weist ein mithilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch nur dann auf, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen sind oder die Änderungen in der Datei selbst dokumentiert oder offengelegt werden und bereits bei gewöhnlicher Einsichtnahme erkennbar sind (Details hierzu in ZP 05/2015, Seite 13). Alle erforderlichen Angaben müssen sich dem Fahrtenbuch selbst entnehmen lassen; ein Verweis auf ergänzende Unterlagen ist nur zulässig, wenn der geschlossene Charakter der Fahrtenbuchaufzeichnungen dadurch nicht beeinträchtigt wird. Konkret bedeutet das, dass nachträgliche Änderungen unmittelbar im Fahrtenbuch selbst offenzulegen sind und nicht nur in einer Protokolldatei, wie im Falle der hier verwendeten Software. Eine zeitnahe Führung liegt vor, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Eintragungen im Anschluss an die betreffenden Fahrten vornimmt. Hier hatte der Mitarbeiter die Fahrten zwischen den Eintragungszeitpunkten (jeweils nach dem Tanken) auf Zetteln notiert. Da er die Zettel danach vernichtete und auch die Protokolldatei nicht vorlag, hatte das Gericht bereits Zweifel an der Vollständigkeit der Eintragungen und ging auch nicht von einer zeitnahen Eintragung aus.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2024 | Seite 2 | ID 49886230