· Leserforum
Umsatzsteuerausweis durch Zahnarzt auf Laborrechnungen?
| FRAGE: „ Die Betriebsprüfung meiner Praxis ergab, dass ich den Hinweis auf § 19 UStG auf jeder Rechnung auszuweisen habe. Ich bin allerdings kein Kleinunternehmer, da ich ein umsatzsteuerpflichtiges Praxislabor unterhalte. Außerdem ist es schwierig, den geforderten Passus in der Praxissoftware einzupflegen, da ich Rechnungen mit und ohne Umsatzsteuer ausstelle. Der Softwareanbieter hat dafür keine Lösung. Was kann ich machen, was ist korrekt?“
ANTWORT: In dem beschriebenen Sachverhalt ist der Verweis auf § 19 UStG grundsätzlich falsch. Denn Sie sind aufgrund der Größe Ihres Eigenlabors kein Kleinunternehmer. Korrekt wäre, wenn Sie auf Ihren Laborrechnungen Umsatzsteuer ausweisen und auf den übrigen Rechnungen den Verweis „Steuerfreie Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 UStG“ aufbringen.
Letztere ist grundsätzlich Pflichtangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. Allerdings sind Sie als Zahnarzt in der Mehrzahl der Fälle vermutlich gar nicht verpflichtet, eine Rechnung auszustellen, weil Ihre Patienten Privatpersonen, also Nichtunternehmer sind (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG). Insofern sollten Sie bzw. Ihr Steuerberater dem Prüfer die Frage stellen, ob aus dem fiskalisch völlig folgenlosen Formfehler auf der Rechnung überhaupt eine Konsequenz zu ziehen sein kann, wenn die Rechnung an sich schon gar nicht verpflichtend auszustellen ist. M. E. ist insofern „ein bisschen formale Großzügigkeit“ angebracht, zumal der Formfehler nach § 26a UStG nicht bußgeldbewehrt wäre.
(beantwortet von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de)