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    Angehörigenarbeitsverhältnisse in der Zahnarztpraxis ‒ auf die gelebte Praxis kommt es an!

    Bild: Bernd Leitner Fotodesign

    von Dr. iur. Stephan Peters, Warendorf

    | Arbeitsverhältnisse zwischen Ehegatten werden von der Finanzverwaltung besonders kritisch geprüft. Ein Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug scheitert in der Praxis häufig an Zweifeln bzgl. der tatsächlichen Durchführung des Arbeitsverhältnisses oder wenn es an der Fremdüblichkeit fehlt. In seiner Entscheidung vom 18.11.2020 hat der Bundesfinanzhof (BFH) klargestellt, dass nicht jede Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen die steuerrechtliche Anerkennung ausschließt. Vielmehr ist eine Gesamtbetrachtung der Umstände im Einzelfall vorzunehmen. Erst wenn sich im Rahmen dieser Gesamtabwägung ein Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung ergibt, kann die steuerliche Anerkennung versagt werden (Az. VI R 28/18). |

    Hintergrund

    Arbeitsverhältnisse zwischen Angehörigen sind in Zahnarztpraxen relativ häufig anzutreffen. Dabei kann sich das Arbeitsverhältnis auf eine zahnärztliche (oder auch ärztliche) Tätigkeit beziehen oder nachgelagerte und nicht ärztliche Tätigkeiten betreffen.

     

    Angehöriger ist als Zahnarzt angestellt

    Sind Angehörige als Zahnarzt oder Zahnärztin in der Praxis des Partners/ Ehegatten/Angehörigen angestellt,