· Fachbeitrag · Buchführung
Auch Zahnärzte betroffen: Finanzverwaltung verschärft Anforderungen an die Buchführung!
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Wenn Sie Ihr Steuerberater demnächst auf mögliche Umstellungen in Ihrer Buchhaltung anspricht, hat das einen Grund: Er heißt abgekürzt GoBD, wohinter sich die Vorstellung der Finanzverwaltung von einer ordnungsmäßigen Buchführung verbirgt. Diese wurden im November 2014 neu formuliert, deutlich verschärft und auf Einnahmen-Überschuss-Rechner ausgeweitet. Faktisch alle niedergelassenen Zahnärzte sind betroffen. Welche Neuerungen müssen Sie beachten? |
Elektronische Prüfbarkeit
Beim neuen BMF-Schreiben zu den GoBD (GoBD = Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) geht es ausschließlich darum, dass sich die Finanzverwaltung allumfassende Kontroll-möglichkeiten wünscht. Alles, was irgendwie Bezug zur Buchhaltung und schließlich zur Steuererklärung hat, soll als Beleg aufbewahrt und in Papierform oder elektronisch verfügbar gehalten werden.
Vorgaben des Handelsgesetzbuchs
Schon bisher sieht das Handelsgesetzbuch für Kaufleute und Unternehmen vor, dass die Buchhaltung „ordnungsmäßig“ sein muss. Das heißt, dass jeder Geschäftsvorfall vom Beleg hin zur Steuererklärung und zurück für einen Prüfer binnen kurzer Zeit nachvollziehbar sein muss. Diesen Maßstab legt die Finanzverwaltung nun auch an die Aufzeichnungen von Einnahmen-Überschuss-Rechnern an. Der Fiskus möchte am liebsten jede nur erdenkliche Form von Manipulation ausschließen und schießt dabei einmal mehr weit über das Ziel hinaus.
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