· Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Achtung, Musterverfahren! - Wird das häusliche Arbeitszimmer für Zahnärzte wieder abzugsfähig?
| Seit einigen Jahren ist das häusliche Arbeitszimmer für niedergelassene Zahnärzte in der Regel steuerlich nicht mehr abziehbar. Nun gibt es einen Silberstreif am Horizont: Das Finanzgericht (FG) des Landes Sachsen-Anhalt entschied mit Urteil vom 1. März 2016 zugunsten eines in eigener Praxis tätigen Logopäden, dass er die Arbeitszimmerkosten abziehen darf (Az. 4 K 362/15, Abruf-Nr. 186720 ). Das Revisionsverfahren ist inzwischen beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, sodass auch Zahnärzte ihre Steuerveranlagung durch einen Einspruch offenhalten und ggf. von einem positiven Richterspruch profitieren können (Az. III R 9/16). |
Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Die Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers sind steuerlich nur abzugsfähig, wenn (1) im Arbeitszimmer der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit liegt (Vollabzug aller Arbeitszimmerkosten) oder (2) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug von maximal 1.250 Euro Kosten p. a.). Für Zahnärzte kann naturgemäß nur der zweite Fall infrage kommen. Jedoch stellen sich Rechtsprechung und Finanzverwaltung grundsätzlich auf den Standpunkt, dass in der Praxis eines Selbstständigen ein anderer Arbeitsplatz verfügbar ist, an dem büromäßige betriebliche Arbeiten in zumutbarer Weise verrichtet werden können - und dass daher ein häusliches Arbeitszimmer nicht abziehbar ist.
Die Argumente des erfolgreichen Klägers
Um darzulegen, dass er in der Praxis nicht alle Arbeiten erledigen kann, argumentierte der im Urteilsfall erfolgreiche Logopäde u. a. wie folgt:
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