· Abgaben
Kurzarbeitergeld: Fehlerhafte Anträge sind folgenschwer!
| Das Kurzarbeitergeld (KuG) hat vielen Zahnärzten in diesem Jahr wirtschaftlich geholfen, die geringere Praxisauslastung zu kompensieren. Die Formalia waren für Praxisinhaber und auch für viele Berater neu, weshalb in der allgemeinen Hektik des Frühjahrs 2020 auch Fehler bei der Beantragung entstanden. Mit weitreichenden Folgen für Lohnsteuer und Sozialabgaben! |
Frühjahr 2020: Anträge auf Kurzarbeit wurden zu spät eingereicht, Antragsvoraussetzungen nicht vollständig oder fehlerhaft ausgefüllt. Praxisinhaber gingen aber davon aus, das KuG ordnungsgemäß beantragt zu haben. Sie schickten ihre Mitarbeiter in Kurzarbeit und zahlten das vermeintliche KuG aus ‒ vom eigenen Konto. Stellt die Agentur für Arbeit (AA) dann im Rahmen der Prüfung des KuG-Erstattungsantrags formale Fehler fest, erstattet sie das KuG nicht und aus dem vermeintlichen KuG wird ein Nettolohn. Denn einem KuG-Antrag liegt eine Vereinbarung mit jedem betroffenen Arbeitnehmer zugrunde, in dem dieser einer Reduzierung seiner Arbeitszeit gegen Bezug von KuG zustimmt. Der Haken: Das KuG fließt dem Arbeitnehmer über die Praxis ohne Kürzung durch Sozialabgaben oder Lohnsteuer zu. Wird das KuG abgelehnt (wenn auch leider nur wegen Fristversäumnis), entfällt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit. Die Lohnabrechnung ist nach Ablehnung durch die AA also zu korrigieren. Zusätzlich sind Lohnsteuer und Sozialabgaben abzuführen. Unterlässt die Praxis die Zahlung, so ist dies nach § 266a Strafgesetzbuch und § 380 Abgabenordnung strafrechtlich relevant.
|
Eine Praxis hat durch Kurzarbeit ihre Personalkosten um 2.000 Euro reduziert. Die Mitarbeiter hätten 650 Euro an Kurzarbeitergeld erhalten sollen. Dann stellt sich heraus, dass der KuG-Antrag fehlerhaft war. Aber die Mitarbeiter haben auch weniger gearbeitet. Der Arbeitgeber zahlt nun die 650 Euro als Nettolohn (verlorenes KuG) zgl. 550 Euro an Lohnsteuer und Sozialabgaben (1.200 Euro). Dann stellt sich heraus, dass der KuG-Antrag fehlerhaft war. Der Praxisinhaber zahlt dann 1.200 Euro mehr als bei richtiger Beantragung, spart aber immer noch 800 Euro gegenüber den normalen Personalkosten. |
(mitgeteilt von Betriebswirtin Birgit Bischoff, Köln, bischoffundpartner.de)