· Nachricht · Wirtschaftlichkeitsprüfung
Prüfgremium muss bei Einlassungen des Zahnarztes sorgfältig prüfen und begründen
(von Rechtsanwalt Dr. Tim Oehler, Wallenhorst, www.rechtsanwalt-oehler.de)
| Bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen von Zahnärzten müssen die Prüfinstanzen ihr Prüfungsvorgehen und den Regress begründen. Dabei stellt das Sozialgericht (SG) München hohe Anforderungen an das Begründungsgebot nach § 35 Sozialgesetzbuch X: Je aussagekräftiger und präziser das Vorbringen des geprüften Zahnarztes ist, um so detaillierter müssen sich die Prüfgremien damit befassen. Eine pauschale Begründung genügt nicht (Urteil vom 24.10.2018, Az. S 38 KA 5022/18, Urteil unter www.dejure.org ). |
Weiterführender Hinweis
- Einzelheiten im Beitrag „Prüfgremium kann sich nicht auf pauschale Begründungen eines Regresses zurückziehen“ in AAZ 2/2019, Seite 2
Quelle: Ausgabe 03 / 2019 | Seite 1 | ID 45768014