· Lohnfortzahlung
Schließung von Kitas und Schulen: Muss der Arzt sein Personal freistellen und weiterbezahlen?
von RA, FA MedR Rainer Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Zahnärzte müssen auch in der Coronakrise die zahnmedizinische Versorgung sicherstellen. Doch einerseits müssen auch sie mit einer erhöhten Anzahl krankheitsbedingter Ausfälle ihres Praxisteams rechnen. Und andererseits wird die Schließung von Kitas, Schulen und Tagespflegeeinrichtungen zu einem großen Problem, wenn ihre Mitarbeiter wegen eines Betreuungsbedarfs zu Hause bleiben (müssen). Vermehrt fragen Praxisinhaber daher nach, wie die Lohnfortzahlung in solchen Fällen geregelt ist. |
Es muss Betreuungsbedarf vorliegen
Zunächst sollte im Einzelfall überprüft werden, ob aufgrund des Alters des Kindes eine Betreuung überhaupt erforderlich ist. Falls ja, müssen Eltern zunächst alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig ‒ z. B. durch Verwandte oder Bekannte ‒ sicherzustellen.
Erst wenn die erforderliche Kinderbetreuung nicht „anderweitig“ sichergestellt werden kann, greift § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift regelt die vorübergehende Verhinderung. Danach ist der Arbeitnehmer aufgrund unumgänglicher Umstände von der Pflicht der Leistungserbringung ‒ also zu arbeiten ‒ befreit. Der Zahnarzt ist als Arbeitgeber grundsätzlich weiter zur Entgeltfortzahlung verpflichtet.
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