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    Originaleinwilligung nach dem Einscannen aufheben oder vernichten?

    Bild: ©Sashkin - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Dürfen wir die Datenschutzerklärungen der Patienten nach dem Einscannen vernichten?“ |

     

    Antwort: Das Ergebnis vorweg: Der Zahnarzt sollte die unterschriebene Einwilligung eines Patienten aufbewahren. Eine Frist zur Löschung als solche gibt es nicht ‒ aber: Die Einwilligung ist quasi wie ein Vertrag und einen Vertrag würde man ja auch nicht wegwerfen. Im Einzelnen:

     

    Mit der „Datenschutzerklärung“ in der Frage ist wohl die „Einwilligung des Patienten“ gemeint. Eine solche ist nicht erforderlich, wenn es um eine routinemäßige zahnärztliche Behandlung geht. Denn hier erfolgt die Datenverarbeitung für die Erfüllung des (Behandlungs-)Vertrags und kann meistens auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden (Art. 9 Abs. 2 Buchst. h i.V.m. § 22 Abs. 1 S. 1 Buchst. b BDSG). Doch dies gilt nur für den einfachen Grundfall. So benötigt der Zahnarzt bei einer über die Vertragserfüllung hinausgehenden „AbwicklungP“ eine Einwilligung des Patienten, z. B. bei der ärztlichen Abrechnung unter Hinzuziehen einer privaten Verrechnungsstelle oder bei der Teilnahme an einem Online-Terminbuchungs ‒ oder Terminerinnerungsservice.