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  • · Fachbeitrag · Kooperationen

    Die 5 Vorteile für MVZ-Gründer

    von Rechtsanwalt Dr. Thomas Willaschek, Fachanwalt für Medizinrecht, Partner der D+B Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Berlin

    | Seit Mitte 2015 können auch fachgleiche medizinische Versorgungszentren (MVZ) gegründet werden. Dies hat den Kreis potenzieller Interessenten für MVZ-Gründungen rapide erweitert. Über die Zulassungsausschüsse schwappt seitdem eine Gründungswelle. Es gibt vielfältige Motivationen für Vertragszahnärzte, auf dieser Welle mitzuschwimmen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten juristischen Aspekte. |

    Erster Vorteil: fachgleiches MVZ

    Die weitestreichende gesetzliche Änderung ist das Streichen des Wortes „fachübergreifende" in der Definition des MVZ. Bis dahin waren reine Zahnarzt-MVZ gar nicht möglich, sondern es musste neben einem Zahnarzt mindestens ein Arzt oder Psychotherapeut ‒ aufgrund seiner ärztlichen und zahnärztlichen Approbation zumeist ein MKG-Chirurg ‒ in dem MVZ beschäftigt werden.

     

    Der Umwandlung von klassischen Berufsausübungsgemeinschaften in MVZ steht damit grundsätzlich nichts mehr im Wege ‒ wobei je nach individueller Praxiskonstellation und Handhabung des regionalen Zulassungsausschusses unterschiedliche Wege zum Ziel gegangen werden müssen. Trotzdem ist nun vieles besser: Denn früher waren stets zwei Zulassungsausschüsse (bei KZV und KV) parallel zuständig ‒ und meist machten mehrere Köche den Brei nicht besser. Durch die Alleinzuständigkeit des Zulassungsausschusses bei der KZV ist die Gründung eines reinen Zahnarzt-MVZ nun deutlich einfacher.

    Zweiter Vorteil: alleinige Kontrolle ‒ und zwar legal

    Nur das MVZ in der Rechtsform einer GmbH erlaubt es, gleichzeitig Inhaber und Angestellter zu sein. Für Einzelpraxisinhaber mit angestellten Zahnärzten ist es die einzige Option, weiter allein Gesellschafter zu sein und keine Partner aufnehmen zu müssen. Nur so ist es zudem möglich, die eigene zahnärztliche Tätigkeit weitestgehend zu reduzieren, trotzdem „Chef im eigenen Haus“ zu bleiben und die Gewinne des MVZ zu entnehmen. Das gilt insbesondere für Seniorpartner von Berufsausübungsgemeinschaften, die ihre Tätigkeit reduzieren und gleichzeitig weiterhin hohe Entnahmen tätigen, die in keinem Verhältnis zu den von ihnen erbrachten zahnärztlichen Leistungen stehen und sich auch nicht auf andere Weise rechtfertigen lassen. Dadurch laufen sie Gefahr, wegen des Vorwurfs der Zuweisung gegen Entgelt und letztlich Korruption (Verteilung der vom Praxisruf angelockten Patienten an andere Partner gegen Gewinnanteil) ins Visier der Strafverfolgungsbehörden zu geraten.

     

    Gründer und Betreiber eines solchen MVZ kann jeder Vertragszahnarzt sein ‒ auch der, der auf seine Zulassung verzichtet hat, um in seinem eigenen MVZ selbst als Angestellter weiter tätig zu sein. Solange die vertragszahnärztliche Tätigkeit fortgeführt wird ‒ also GKV-Patienten behandelt werden ‒, bleibt ein Zahnarzt zulässiger MVZ-Inhaber. Er kann dann Mit- oder Alleingesellschafter der MVZ-Gesellschaft sein, in der er gleichzeitig Angestellter ist. Rechtlich ist dieses Konzept gut umsetzbar.

    Dritter Vorteil: weniger Pflichten

    Wer Angestellter ist, hat gegenüber der KZV wenig eigene Pflichten, denn die treffen zumeist den MVZ-Betreiber. Ein Vertragszahnarzt etwa muss mindestens einen hälftigen Versorgungsauftrag ausfüllen und damit mehr als zehn Stunden in der Woche für die Patientenversorgung zur Verfügung stehen. Die KZVen können dies überprüfen. Zehn Stunden sind recht viel, wenn man eigentlich im Ruhestand sein möchte. Im Gegensatz dazu kann ein Versorgungsauftrag für Angestellte geviertelt werden. So reicht auch eine Tätigkeit von deutlich unter zehn Wochenstunden für den Gesellschafter einer MVZ-Gesellschaft aus, um das MVZ weiterbetreiben zu dürfen.

    Vierter Vorteil: hohe Flexibilität bei angestellten Zahnärzten

    Nicht nur eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit mindestens zwei Gesellschaftern kann Träger des MVZ sein, sondern z. B. auch eine Ein-Personen-GmbH. Einzelpraxisinhaber, die mehr als die nach dem Bundesmantelvertr‒Zahnärzte (BMV-Z) zulässigen zwei Vollzeitangestellten (bzw. vier halbzeitbeschäftigte Zahnärzte) anstellen möchten, können dies über das Vehikel einer MVZ-Gründung erreichen. Für MVZ gilt die Beschränkung auf zwei vollzeitbeschäftigte/vier teilzeitbeschäftigte Angestellte nämlich nicht.

    Fünfter Vorteil: mehrere Standorte

    Ein MVZ bietet sich auch an, wenn mindestens ein weiterer Standort betrieben werden soll, die Gründung einer Zweigpraxis jedoch schwierig erscheint. Einzelne Zahnärzte können so mehrere regionale oder überregionale Standorte und damit ein größeres Unternehmen aufbauen. Wichtig zu wissen: Der Gründer und Betreiber des MVZ muss nicht am Standort tätig sein, solange er mindestens eine hälftige vertragszahnärztliche Zulassung behalten hat. Die beste Gestaltung hängt vom Einzelfall und nicht zuletzt von regionalen Gegebenheiten ‒ also der Haltung der zuständigen Behörden ‒ ab. An jedem MVZ-Standort müssen aber jedenfalls zwei „Köpfe“ tätig sein. Und es gilt: MVZ können wiederum zu Berufsausübungsgemeinschaften zusammengeschlossen werden ‒ mit der Folge, dass sie gemeinsam abrechnen und alle im „Verbund“ tätigen Zahnärzte an allen Standorten tätig sein dürfen.

     

    FAZIT | Es gibt mehr als genug Gründe, ein MVZ zu gründen. Ein paar sprechen aber auch dagegen. Deshalb sollte sich jeder potenzielle MVZ-Gründer vorab intensiv damit auseinandersetzen, ob das MVZ im individuellen Fall sinnvoll ist. Dazu ist die Erörterung mit einem spezialisierten Rechtsberater unerlässlich. Die Planung sollte zudem nicht nur die beschriebenen Aspekte erfassen, sondern darüber hinaus steuerliche Aspekte und auch Marketingerwägungen betreffen. Es gilt: Gut geplant ist mehr als halb gegründet ‒ dann ist das Ausfüllen des Formulars für den Zulassungsausschuss im Wortsinne nur noch „Formsache“.

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2018 | Seite 14 | ID 45190581