· Infektionsschutz
Corona: Tätigkeitsverbot für ungeimpften Zahnarzt
| Das zuständige Gesundheitsamt untersagte einem ungeimpften Zahnarzt mit Bescheid vom 09.06.2022, in seiner Zahnarztpraxis, befristet bis zum 31.12.2022, als Zahnarzt tätig zu sein. Sowohl das Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück (Beschluss vom 25.07.2022, Az. 3 B 104/22) als auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen (Beschluss vom 08.09.2022, Az. 14 ME 297/22) bestätigten dieses Vorgehen. |
Hintergrund
Nach § 20a Abs. 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) müssen Personen in u. a. Arzt- und Zahnarztpraxen seit 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis gegen das Coronavirus (SARS-CoV-2) verfügen. Gemäß § 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG kann das Gesundheitsamt einer Person, die keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, u. a. untersagen, dass sie in einer solche Einrichtung tätig wird. Dies gilt auch für impfunwillige Zahnärzte. Details zum Thema in ZP 09/2022, Seite 11.
Entscheidungsgründe
Der Zahnarzt habe unmittelbaren und engen Kontakt zu den Gesichtern seiner Patienten, insbesondere zu deren Mund- und Nasenöffnungen, so das OVG. Trotz aller ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen (arbeitstäglicher Coronatest und OP- bzw. FFP2-Maske) sei in dieser Konstellation das Risiko für eine Übertragung des Virus durch den ungeimpften Zahnarzt auf seine Patienten oder auch Mitarbeitenden am Stuhl erheblich erhöht. Denn sowohl eine regelmäßige Testung als auch die Einhaltung sonstiger Hygienemaßnahmen stellen keinen gleichwertigen Schutz wie eine Immunisierung dar, gerade bei Kontakt mit besonders vulnerablen Personen.
Dabei komme es nicht allein auf eine etwaig erhöhte Übertragungswahrscheinlichkeit, sondern vielmehr auf die unbestritten erhöhte Infektionswahrscheinlichkeit des Zahnarztes an. Auch sei zu berücksichtigen, dass Personal in Heil- und Pflegeberufen eine besondere Verantwortung gegenüber den Patienten habe. Dieser besonderen Verantwortung müssten sich Angehörige dieser Berufsgruppen schon bei ihrer Berufswahl bewusst sein. Insbesondere ist nach derzeitigem Sach- und Streitstand die Annahme weiterhin tragfähig, dass die vorhandenen Impfstoffe eine noch relevante Schutzwirkung im Hinblick auf eine Infektion und eine weitere Transmission des Virus haben.
Die getroffene Anordnung begründet im Übrigen keinen Impfzwang, sondern stellt den Antragsteller vor die Wahl, entweder seine bisherige Tätigkeit ‒ zumindest zeitweilig ‒ aufzugeben und damit finanzielle Einbußen hinzunehmen oder aber in die Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen. Hierbei ist bezüglich des Auftretens von gravierenden Folgen einer Impfung gegen das Coronavirus ‒ wie sie der Zahnarzt augenscheinlich befürchtet ‒ von einer nur sehr geringen Wahrscheinlichkeit auszugehen.