· Fachbeitrag · Haftungsrecht
Fehler vermeiden, Haftung abwehren - ein praktischer Leitfaden für den Zahnarzt
von RA, Fachanwalt für Medizinrecht und Sozialrecht Dr. Karl-Heinz Schnieder und RA Felix Ismar, kwm rechtsanwälte, Münster/Berlin/Hamburg
| Das zahnärztliche Haftungsrecht ist Grundlage unterschiedlicher Konsequenzen für Versäumnisse oder Fehler im Zusammenhang mit der Behandlung. Zu unterscheiden ist die strafrechtliche und die zivilrechtliche Verantwortung des Zahnarztes. Die strafrechtliche Haftung kann im schlimmsten Fall eine empfindliche Strafe sowie den Entzug der Approbation bedeuten. Entsprechend schwerwiegend müssen die Versäumnisse sein, die dem Zahnarzt vorgeworfen werden können. Für eine zivilrechtliche Haftung reichen deutliche geringere Verfehlungen des Zahnarztes aus. Daher liegt hier auch der Schwerpunkt dieses Leitfadens. |
Was sind die Grundvoraussetzungen für eine Haftung?
Auch die zivilrechtliche Haftung kann in zwei Bereiche unterteilt werden, die unterschiedliche Rechtsgrundlagen beinhalten. Unterläuft dem Zahnarzt ein Fehler, verletzt er damit einerseits die Pflichten aus dem Behandlungsvertrag (vertragliche Haftung), anderseits haftet er für eine sogenannte „unerlaubte“ Handlung (deliktische Haftung). Die Unterscheidung spielt insbesondere eine Rolle für die Frage, wer letztlich für den Fehler einstehen muss (dazu unten).
Die maßgebliche Rechtsnorm für eine vertragliche Haftung aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten ist § 280 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die deliktische Haftung stützt sich hingegen in erster Linie auf § 823 Abs. 1 BGB. Die Grundvoraussetzungen indes gleichen sich:
Der Patient wird üblicherweise von einem Rechtsanwalt vertreten. Dieser wird den Behandler in der Regel auffordern, die Daten der Haftpflichtversicherung mitzuteilen und Einsicht in die Behandlungsunterlagen zu gewähren. Beiden Aufforderungen kann ohne Bedenken gefolgt werden. Der Patient hat sogar das Recht, seine Unterlagen einsehen zu dürfen. Jedoch ist darauf zu achten, dass nur Kopien und niemals Originale herausgegeben werden.Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
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