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  • · Gesetzliche Unfallversicherung

    COVID-19 als Berufskrankheit

    Bild: ©tatoman - stock.adobe.com

    | Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. |

     

    Von der Nummer 3101 der Berufskrankheitenliste werden u. a. Personen erfasst, die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Zum Gesundheitsdienst zählen z. B. Krankenhäuser, Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken, Physiotherapieeinrichtungen, Krankentransporte, Rettungsdienste oder Pflegedienstleistungen. Ob eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Gesundheitsdienst oder in der Pflege eine Berufskrankheit sein kann, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die betroffene Person persönlichen Kontakt zu Patientinnen, Patienten oder zu betreuenden Personen hatte. Allein die Tätigkeit in einer Einrichtung des Gesundheitsdienstes ‒ z. B. im Verwaltungsbereich ‒ reicht dafür nicht aus. Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach einer Infektion mindestens geringfügige klinische Krankheitssymptome auftreten. Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit auch ab diesem Zeitpunkt anerkannt werden.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2022 | Seite 1 | ID 48530290